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Widerspruch zur Elterninformation

Gemäß § 72 (4) Hessisches Schulgesetz (HSchG) sind die Eltern von volljährigen Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres über wesentliche, das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte, insbesondere über Versetzungsgefährdungen und Nichtversetzung sowie Ordnungsmaßnahmen zu informieren.

Volljährige Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres haben allerdings eine Möglichkeit, dieser Information der Eltern zu widersprechen.

Falls Sie Ihren Widerspruch gegen die Elterninformation erklären möchten nutzen Sie bitte das Formular in der Infoleiste.

Über Ihren Widerspruch erhalten Ihre Eltern anschließend eine Mitteilung.

Nachdem Schülerinnen und Schüler das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Eltern grundsätzlich nicht mehr über das Schulverhältnis betreffende Sachverhalte informiert.

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